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Fachbeitrag

Gewährleistungsfristen am Bau: vier oder fünf Jahre?

Ob VOB/B oder BGB gilt, entscheidet über ein ganzes Jahr Haftung. Wer die Frist falsch berechnet, verliert einen berechtigten Anspruch — ohne dass jemand widerspricht.

Fachbeitrag der Open Experience GmbH. Stand: August 2026

Wie lang sind die Gewährleistungsfristen am Bau?

Für Bauwerke verjähren Mängelansprüche nach BGB in fünf Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2), nach VOB/B in vier Jahren (§ 13 Abs. 4 Nr. 1). Beide Fristen beginnen mit der Abnahme. Die VOB/B-Frist gilt nur, wenn die VOB/B wirksam in den Vertrag einbezogen wurde; ohne diese Einbeziehung bleibt es bei den fünf Jahren des BGB. Abweichende Fristen können vertraglich vereinbart werden und gehen den Regelfristen vor.

Die Fristen im direkten Vergleich

Die Regelfristen beider Regelwerke nebeneinander. Sie greifen immer dann, wenn im Bauvertrag nichts anderes vereinbart ist.

LeistungBGB (§ 634a)VOB/B (§ 13 Abs. 4)
*Bauwerk*5 Jahre4 Jahre
Anderes Werk — Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache2 Jahre2 Jahre
Vom Feuer berührte Teile von Feuerungsanlagenkeine Sonderregel2 Jahre
Feuerberührte und abgasdämmende Teile industrieller Feuerungsanlagenkeine Sonderregel1 Jahr
Maschinelle und elektrotechnische Anlagen, wenn der Auftraggeber die Wartung unterlässtkeine Sonderregel2 Jahre

Quelle: § 634a BGB, § 13 Abs. 4 Nr. 1 und 2 VOB/B. Wo das BGB keine Sonderregel kennt, gilt die Frist nach der Art des Werks — bei Bauwerken also fünf Jahre.

Wann beginnt die Frist — und woran hängt das?

Beide Regelwerke knüpfen den Fristbeginn an die Abnahme. Nach VOB/B beginnt sie mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile beginnt sie mit deren Teilabnahme (§ 13 Abs. 4 Nr. 3). Damit ist das Abnahmedatum die wichtigste Zahl im ganzen Projekt — und genau die, die Jahre später niemand mehr sicher benennen kann.

  • Kein Datum, keine FristOhne belegtes Abnahmedatum lässt sich der Fristablauf nicht berechnen. Im Streit trägt derjenige das Risiko, der sich auf die Frist beruft.
  • Teilabnahmen laufen eigenständigJede Teilabnahme startet ihre eigene Frist. Wer sie nicht getrennt führt, rechnet mit dem falschen Stichtag.
  • Fiktive und konkludente AbnahmeAuch ohne Protokoll kann eine Abnahme eintreten — durch schlüssiges Verhalten oder nach Fristablauf. Das Datum steht dann nicht fest, sondern muss bewiesen werden.

Die Abnahme Schritt für Schritt

Die Mängelrüge verlängert die Frist — aber nur für den gerügten Mangel

Nach VOB/B hat die schriftliche Mängelrüge eine besondere Wirkung: Verlangt der Auftraggeber vor Fristablauf schriftlich die Beseitigung eines Mangels, verjährt der Anspruch auf Beseitigung dieses Mangels erst zwei Jahre nach Zugang des Verlangens — frühestens jedoch mit Ablauf der Regelfrist (§ 13 Abs. 5 Nr. 1). Nach abgeschlossener Nachbesserung läuft für die Nachbesserungsleistung eine neue Zweijahresfrist.

Entscheidend ist der Zugang beim Auftragnehmer, nicht das Absenden. Wer den Zugang nicht nachweisen kann, hat die Frist nicht verlängert.

Hemmung und Neubeginn — die zwei Mechanismen, die man kennen muss

Neben der Sonderregel der VOB/B gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB. Sie unterscheiden zwei Wirkungen, die im Alltag oft verwechselt werden.

  • Hemmung — die Uhr steht stillVerhandlungen über den Mangel (§ 203 BGB) und Rechtsverfolgung wie Klage oder selbstständiges Beweisverfahren (§ 204 BGB) hemmen die Verjährung. Die bereits verstrichene Zeit bleibt angerechnet.
  • Neubeginn — die Uhr fängt von vorn anErkennt der Auftragnehmer den Mangel an — etwa durch Abschlagszahlung, Sicherheitsleistung oder vorbehaltlose Nachbesserung —, beginnt die Verjährung neu (§ 212 BGB).
  • Warum das praktisch zähltZwischen „gehemmt" und „neu begonnen" liegen im Zweifel Jahre. Beides setzt voraus, dass sich der Vorgang mit Datum belegen lässt.

Die fünf teuersten Fehler

VOB/B angenommen, nie vereinbart

Ohne wirksame Einbeziehung gelten fünf Jahre statt vier — zugunsten des Auftraggebers, zulasten des Auftragnehmers.

Abnahmedatum nicht belegt

Ohne Protokoll mit Datum ist der Fristablauf reine Behauptung.

Teilabnahmen mitgezählt

Eine Gesamtfrist für alle Gewerke — der Klassiker der Excel-Liste.

Mündlich gerügt

Die Verlängerung nach § 13 Abs. 5 VOB/B setzt Schriftform und Zugang voraus.

Frist im Kopf des Projektleiters

Gewährleistung läuft weiter, wenn das Team längst woanders ist. Was nicht im System steht, läuft ab.

Besser

Abnahme, Frist und Rüge in einem Vorgang — mit Datum, Zugang und Nachweis an derselben Stelle.

Fristen, die sich selbst melden

Mit Bau-Zeit hängt jede Frist am Vorgang, aus dem sie entstanden ist: am Abnahmeprotokoll, am einzelnen Mangel, an der Nachbesserung. Das System rechnet den Ablauf aus dem hinterlegten Abnahmedatum, meldet sich vor dem Stichtag und hält fest, wann welche Rüge zugegangen ist — auch fünf Jahre später, wenn niemand mehr aus dem ursprünglichen Team im Projekt ist.

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Häufige Fragen

Gilt die VOB/B automatisch?

Nein. Sie muss wirksam in den Bauvertrag einbezogen werden. Ohne Einbeziehung gilt das BGB — und damit fünf statt vier Jahre für Bauwerke.

Kann man die Gewährleistungsfrist vertraglich verlängern?

Ja, abweichende Fristen sind vereinbar und gehen den Regelfristen vor. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen sie allerdings der Inhaltskontrolle.

Was gilt bei arglistig verschwiegenen Mängeln?

Dann greift die regelmäßige Verjährung des BGB (drei Jahre ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis). Bei Bauwerken tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der Fünfjahresfrist ein (§ 634a Abs. 3 BGB).

Beginnt die Frist nach einer Nachbesserung neu?

Für die Nachbesserungsleistung selbst läuft nach VOB/B eine neue Frist von zwei Jahren. Die Frist für die übrige Leistung läuft unverändert weiter.

Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?

Die Gewährleistung ist die gesetzliche Mängelhaftung mit den hier genannten Fristen. Eine Garantie ist eine freiwillige, zusätzliche Zusage des Auftragnehmers oder Herstellers und kann eigene Fristen haben.

Wer muss den Mangel beweisen?

Nach der Abnahme der Auftraggeber. Genau deshalb entscheidet die Dokumentation aus der Bauphase darüber, ob ein Anspruch durchsetzbar ist.

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In 45 Minuten zeigen wir, wie Abnahme, Mängel und Gewährleistungsfristen in einem Vorgang zusammenlaufen — bis zum letzten Stichtag.